Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 24 Gehobener Dienst
Stand: 24.07.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.08.2020 – 1 B 363/20Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 25.01.2022 – B 5 E 22.7
- OVG NRW, 05.03.2012 – 1 A 656/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 10 L 2920/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 – OVG 10 S 38/21Zitiert von 3
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71/10Anspruch auf Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung nach MasterabschlussZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 08.01.2020 – 2 EO 257/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 – OVG 10 S 45.17Zitiert von 7
- VG Arnsberg, 16.07.2003 – 2 K 90/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/24#abs-1 (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes setzt Folgendes voraus:
1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, jeweils in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/24#abs-2 (2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes „Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit“.